Steuerberater Erdbrink Mainz
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Walter Erdbrink


Firmierung:
Walter Erdbrink - Steuerberater
Ansprechpartner:
Walter Erdbrink
Steuerberater*
Diplom-Kaufmann

Aarstraße 38
D-65232 Taunusstein  -Bleidenstadt

 

Notfallnummer:  0611 97 13 93 38
Telefon:  0611 9465951
Telefax:  0611 9465953
steuerberater@erdbrink.net

 

UStID-Nr.:  DE 113 768 912

 

*Die gesetzliche Berufsbezeichnung Steuerberater wurde in der Bundesrepublik Deutschland (Bundesland: Hessen) verliehen."

 

Der Berufsstand der Steuerberater unterliegt im Wesentlichen den nachstehenden berufsrechtlichen Regelungen:

a) Steuerberatungsgesetz (StBerG)
b) Durchführungsverordnungen zum Steuerberatungsgesetz (DVStBG)
c) Berufsordnung (BOStB)
d) Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV) ab 2013

Die berufsrechtlichen Regelungen können bei der zuständigen Bundesteuerberaterkammer unter dem Menupunkt Steuerberater/Berufsrecht eingesehen werden.

Die Berufshaftplichtversicherung ist bei
Signal Iduna Allgemeine Versicherungs AG,
Josef-Scherer-Str.3, 44139 Dortmund
abgeschlossen und gilt in Deutschland und Europaweit.

Die Steuerberatungskanzlei ist alleiniger Inhaber der auf dieser Website angebotenen Informationen. Ich biete nur Informationen, die mir helfen, den Service für Sie zu verbessern.

Alle Informationen auf dieser Website Copyright © 2002 - 2016
Steuerberater Walter Erdbrink
 


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Sollten durch die Aufmachung oder den Inhalt dieser Internetseiten Rechte Dritter oder gesetzliche Bestimmungen verletzt worden sein, so bitten wir Sie um eine entsprechende Nachricht ohne Kostennote.
Wir garantieren die unverzügliche Entfernung der zu Recht beanstandeten Passagen, ohne dass die Einschaltung eines Rechtbeistandes von Ihnen aus erforderlich ist. Sollten dennoch von Ihnen Kosten ausgelöst werden, ohne dass vorher eine Kontaktaufnahme mit uns erfolgt ist, werden wir diese voll umfänglich zurückweisen. Gegebenenfalls werden wir wegen  Verletzung vorgenannter Bestimmungen Widerklage einreichen.

Wir danken für Ihr Verständnis.


Geldwäsche: Als Steuerberater ist die Kanzlei nach § 1, § 2 Abs.1 Nr.8 und § 4 Abs.3 GwG (Geldwäschegesetz) dazu verpflichtet, vor Begründung einer Geschäftsbeziehung die Identität des Vertragspartners festzustellen und zu überprüfen. Hierzu ist es erforderlich, dass wir die relevanten Daten Ihres Personalausweises, Reisepasses oder Ähnlichem festhalten – beispielsweise mittels einer Kopie. Das Geldwäschegesetz bestimmt zudem in § 8 GwG, dass wir die Aufzeichnungen, Kopien oder sonstige Unterlagen fünf Jahre aufzubewahren haben.


VI. Abschnitt: Telemedien

§ 54 Allgemeine Bestimmungen

(1) Telemedien sind im Rahmen der Gesetze zulassungs- und anmeldefrei. Für die Angebote gilt die verfassungsmäßige
Ordnung. Die Vorschriften der allgemeinen Gesetze und die gesetzlichen Bestimmungen zum
Schutz der persönlichen Ehre sind einzuhalten.


(2) Telemedien mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten, in denen insbesondere vollständig
oder teilweise Inhalte periodischer Druckerzeugnisse in Text oder Bild wiedergegeben werden, haben den
anerkannten journalistischen Grundsätzen zu entsprechen. Nachrichten sind vom Anbieter vor ihrer Verbreitung
mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt auf Inhalt, Herkunft und Wahrheit zu prüfen.


(3) Bei der Wiedergabe von Meinungsumfragen, die von Anbietern von Telemedien durchgeführt werden, ist
ausdrücklich anzugeben, ob sie repräsentativ sind.


§ 55 Informationspflichten und Informationsrechte

(1) Anbieter von Telemedien, die nicht ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dienen, haben
folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten:
1. Namen und Anschrift sowie
2. bei juristischen Personen auch Namen und Anschrift des Vertretungsberechtigten.

 


(2) Anbieter von Telemedien mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten, in denen insbesondere
vollständig oder teilweise Inhalte periodischer Druckerzeugnisse in Text oder Bild wiedergegeben werden,
haben zusätzlich zu den Angaben nach den § 5 und 6 des Telemediengesetzes einen Verantwortlichen mit
Angabe des Namens und der Anschrift zu benennen. Werden mehrere Verantwortliche benannt, so ist
kenntlich zu machen, für welchen Teil des Dienstes der jeweils Benannte verantwortlich ist. Als Verantwortlicher
darf nur benannt werden, wer
1. seinen ständigen Aufenthalt im Inland hat,
2. nicht infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren hat,
3. voll geschäftsfähig ist und
4. unbeschränkt strafrechtlich verfolgt werden kann.


(3) Fü Anbieter von Telemedien nach Absatz 2 Satz 1 gilt § 9a entsprechend.


§ 56 Gegendarstellung

(1) Anbieter von Telemedien mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten, in denen insbesondere
vollständig oder teilweise Inhalte periodischer Druckerzeugnisse in Text oder Bild wiedergegeben werden,
sind verpflichtet, unverzüglich eine Gegendarstellung der Person oder Stelle, die durch eine in ihrem Angebot
aufgestellte Tatsachenbehauptung betroffen ist, ohne Kosten für den Betroffenen in ihr Angebot ohne
zusätzliches Abrufentgelt aufzunehmen. Die Gegendarstellung ist ohne Einschaltungen und Weglassungen
in gleicher Aufmachung wie die Tatsachenbehauptung anzubieten. Die Gegendarstellung ist so lange wie
die Tatsachenbehauptung in unmittelbarer Verknüpfung mit ihr anzubieten. Wird die Tatsachenbehauptung
nicht mehr angeboten oder endet das Angebot vor Aufnahme der Gegendarstellung, so ist die Gegendarstellung
an vergleichbarer Stelle so lange anzubieten, wie die ursprünglich angebotene Tatsachenbehauptung.
Eine Erwiderung auf die Gegendarstellung muss sich auf tatsächliche Angaben beschränken und darf nicht unmittelbar mit der Gegendarstellung verknüpft werden.
(2) Eine Verpflichtung zur Aufnahme der Gegendarstellung gemäß Absatz 1 besteht nicht, wenn

 

1. der Betroffene kein berechtigtes Interesse an der Gegendarstellung hat,

2. der Umfang der Gegendarstellung unangemessen über den der beanstandeten Tatsachenbehauptung

    hinausgeht,


3. die Gegendarstellung sich nicht auf tatsächliche Angaben beschränkt oder einen strafbaren Inhalt hat

    oder


4. die Gegendarstellung nicht unverzüglich, spätestens sechs Wochen nach dem letzten Tage des Angebots

    des beanstandeten Textes, jedenfalls jedoch drei Monate nach der erstmaligen Einstellung des Angebots,

    dem in Anspruch genommenen Anbieter schriftlich und von dem Betroffenen oder seinem gesetzlichen

    Vertreter unterzeichnet, zugeht.

 

(3) Für die Durchsetzung des vergeblich geltend gemachten Gegendarstellungsanspruchs ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.2Auf dieses Verfahren sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung entsprechend anzuwenden.3Eine Gefährdung des Anspruchs braucht nicht glaubhaft gemacht zu werden.4Ein Verfahren zur Hauptsache findet nicht statt.

 

(4) Eine Verpflichtung zur Gegendarstellung besteht nicht für wahrheitsgetreue Berichte über öffentliche Sitzungen der übernationalen parlamentarischen Organe, der gesetzgebenden Organe des Bundes und der Länder sowie derjenigen Organe und Stellen, bei denen das jeweilige Landespressegesetz eine presserechtliche Gegendarstellung ausschließt.


1. Haftung für Beratungsfehler

Hat der steuerliche Berater nach dem Inhalt des Vertrages die Interessen mehrerer von seinem Mandanten beherrschter Gesellschaften zu beachten, ist im Falle der Pflichtverletzung die Schadensberechnung unter Einbeziehung der Vermögenslage dieser Unternehmen vorzunehmen (Fortführung von BGH, Urteil vom 10. Dezember 2015 - IX ZR 56/15). BFH-Urt. v. 18.2.2016 – 2016 – IX ZR 191/13 (Z20160601)

hr

2. Keine Bauhandwerkerversicherung für Rechtsanwalt und Steuerberater bei Sanierung seines hauptsächlich zu Wohnzwecken genutzten Einfamilienhauses

Ein Rechtsanwalt und Steuerberater, der Modernisierungs- und Renovierungsarbeiten an einem Haus ausführen lässt, das in erster Linie der Deckung seines Wohnbedarfs und in untergeordnetem Umfang auch dem Betrieb seiner Rechtsanwalts- und Steuerberaterkanzlei dient, ist gemäß § 648 a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 BGB nicht zur Stellung einer Sicherheit nach § 648 a Abs. 1 Satz 1 BGB verpflichtet. BGH, Urteil v. 10.3.2016 – VII ZR 214/15 (Z20160701)


 

3. Bauabzugssteuer: Betriebsausgabenabzug für Zahlungen an inaktive ausländische Domizilgesellschaften

Das niedersächsische Finanzgericht (NFG) hat in seinem Urteil vom 13.1.2016 - soweit ersichtlich als erstes FG - darüber entschieden, ob die Vorschrift des § 48 Abs. 4 Nr. 1 EStG auch auf inaktive ausländische Domizilgesellschaften Anwendung findet. Diese Vorschrift gewährt Empfängern von Bauleistungen auch bei fehlender Benennung der Zahlungsempfänger den vollen Betriebsausgabenabzug, wenn der Bauleistungsempfänger seiner Verpflichtung aus § 48 Abs. 1 EStG nachkommt, von der Gegenleistung einen Steuerabzug in Höhe von 15 % für Rechnung des Leistenden vornimmt (sog. Bauabzugssteuer), diesen Steuerabzugsbetrag anmeldet und an das zuständige Finanzamt abführt.

 

 

Im entschiedenen Fall nahm eine inländische Kommanditgesellschaft (KG) umfangreiche Bauleistungen britischer Subunternehmer im Zusammenhang mit der Realisierung diverser Großprojekte in Anspruch. Nach den Feststellungen der Informationszentrale Ausland des Bundesamtes für Steuern handelte es sich bei den britischen Firmen um wirtschaftlich inaktive Domizilgesellschaften. Die KG nahm von den Gegenleistungen den Steuerabzug von 15 % für Rechnung der Subunternehmer vor, meldete diese Bauabzugssteuer beim zuständigen Finanzamt an und führte die Steuer ab.

 

Da die KG die tatsächlichen Zahlungsempfänger nicht benennen konnte, kürzte das Finanzamt jedoch auf Grundlage des § 160 AO die Betriebsausgaben um 70 % der Gesamtgegenleistung. § 48 Abs. 4 Nr. 1 EStG, der nach seinem Wortlaut die Anwendung des § 160 AO ausschließt, sei auf inaktive ausländische Domizilgesellschaften nicht anzuwenden.

 

Das NFG befand jedoch, dass der Ausschlusstatbestand des § 48 Abs. 4 Nr. 1 EStG danach auch dann gilt, wenn Bauleistender eine inaktive ausländische Domizilgesellschaft ist. Eine einschränkende Auslegung gegen den klaren Wortlaut – zumal zum Nachteil des Steuerpflichtigen – kommt nach Auffassung des NFG nicht in Betracht, da die teilweise in der steuerrechtlichen Literatur vorgebrachten Bedenken sich weder in den Gesetzesmaterialien widerspiegeln, noch Eingang in den Gesetztext gefunden haben. Insbesondere fehle ein gesetzlich verankerter Aktivitätsvorbehalt.
Auch aus verfassungsrechtlicher Sicht sei weder eine andere (verfassungskonforme) Auslegung geboten noch bestünden Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 48 Abs. 4 Nr. 1 EStG im Hinblick auf einen verfassungswidrigen Begünstigungsausschluss Dritter, die nicht Bauleistungen empfangen. Eine Anwendung der Ausschlussregelung auf inaktive Domizilgesellschaften ist danach nur dann unter dem Gesichtspunkt des Gestaltungsmissbrauchs (§ 42 AO) bedenklich, wenn der Bauleistungsempfänger § 48 Abs. 4 Nr. 1 EStG „instrumentalisiert“ und sich den Abzug entgegen § 160 AO im Zusammenwirken mit einer formal als Subunternehmer eingeschalteten Domizilgesellschaft in rechtsmissbräuchlicher Weise erschlichen hat. Anhaltspunkte hierfür waren im Streitfall aber nicht gegeben. Nieders. FG PM v. 10.2.2016, Urt. v. 13.1.2016 – 9 K 95/13 (Z20160401)

 


 

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